Satzung

(Stand 30. Januar 2016)

§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen "Schützenverein Klein-Jerusalem 1854 e.V.". Er hat seinen Sitz in der Honschaft Klein-Jerusalem in Willich-Neersen.
Für Satzungszwecke ist die Honschaft festgelegt auf den Bereich von der Kirchhofstraße/Kickenstraße bis Beckershöfe "Eierquelle", parallel der Autobahn bis Bonnacker.
Der Verein wurde erstmalig 1854 urkundlich erwähnt.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein hat den Zweck, das Brauchtum des Schützenwesens zu pflegen, das kulturelle Leben zu fördern und den Schießsport nach den Sportrichtlinien des Deutschen Schützenbundes zu betreiben. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
1. a) aktiven volljährigen Mitgliedern
    b) aktiven jugendlichen Mitgliedern
2. fördernden Mitgliedern
3. Ehrenmitgliedern.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied kann auf schriftlichen Antrag beim Vorstand jeder werden, der die Satzung des Vereins anerkennt. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung.
Von der Mitgliederversammlung werden aufgenommen:
   a) aktive volljährige Personen
   b) aktive Jugendliche.
Aktive Mitglieder können nur natürliche Personen werden. Jugendliche bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Die aktiven Mitglieder sind ab vollendetem 16. Lebensjahr stimmberechtigt.
Fördernde Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Förderung der Ziele des Vereins ermöglichen. Über ihre Aufnahme entscheidet der Vorstand. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.
Ehrenmitglieder können solche Personen werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Sie werden auf Vorschlag von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt.
Ehemalige Vorsitzende können, auf Antrag, von der Mitgliederversammlung, zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden.

§ 6 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage der Aufnahme in den Verein und endet durch Austritt, Tod oder Ausschluß.
1. Austritt: 
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Abmeldung beim Vorstand.
2. Ausschluß:
a) Ist ein Mitglied trotz zweimaliger, schriftlicher Aufforderung durch den Vorstand länger als sechs Monate mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand, ist es aus dem Verein ausgeschlossen.
b) Wenn ein vereinsschädigendes Verhalten eines Mitgliedes vorliegt, ist ein Ausschluß möglich. Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Gründe für den Ausschluß sind der Versammlung bekanntzugeben. Dem Betroffenen ist Gelegenheit zu geben, sich zu der Angelegenheit zu äußern.

§ 7 Beiträge
Die Höhe und die Fälligkeit der zu zahlenden Beiträge werden durch die Generalversammlung festgesetzt. Über sonstige Leistungen entscheidet die Mitgliederversammlung.
In besonderen Fällen kann der Vorstand über Beitragsermäßigungen bzw. Beitragsbefreiungen entscheiden.

§ 8 Verwaltung des Vereins
Der Verein wird durch den Vorstand und die Versammlung verwaltet. Die Geschäftsführung sowie die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins obliegen dem geschäftsführenden Vorstand.
Zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, sind gemeinschaftlich vertretungsberechtigt.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist gleich dem Kalenderjahr.

§ 9 Vorstand
Der Gesamtvorstand besteht aus:
1.) dem geschäftsführenden Vorstand:
dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem 1. Kassierer, dem 1. Schriftführer;
2.) dem erweiterten Vorstand:
dem 1. u. 2. Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem 1. u. 2. Kassierer, dem 1. u. 2. Schriftführer, dem 1. u. 2. Beisitzer und dem 3. Beisitzer (3. Beisitzer ist der jeweils ermittelte König), dem Zeugwart, dem Pressewart und dem Jugendwart.
Darüber hinaus gehört dem erweiterten Vorstand ein von der Schießsportabteilung zu bestimmendes Mitglied an, das von der Generalversammlung bestätigt werden muß.

§ 10 Wahl des Vorstandes
Die Mitglieder des Vorstandes werden aus der Mitte des Vereins von der Generalversammlung gewählt. Die Wahl ist geheim. Sie erfolgt alle zwei Jahre im Wechsel je zur Hälfte, und zwar:
1.) 1. Vorsitzender, Geschäftsführer, 2. Kassierer, 1. Schriftführer, 1. Beisitzer, Zeugwart, Pressewart
2.) 2. Vorsitzender, 1. Kassierer, 2. Schriftführer, 2. Beisitzer, Jugendwart
Die Tätigkeit im Vorstand endet mit der Amtsniederlegung bzw. dem Austritt aus dem Verein. Auf der nächsten Generalversammlung wird eine Neuwahl durchgeführt. Die Geschäfte werden bis dahin von dem jeweiligen Stellvertreter wahrgenommen. Ohne Amtsniederlegung bzw. Vereinsaustritt bleiben die Vorstandsmitglieder bis zur Neuwahl im Amt. Die Vorstandszugehörigkeit des Königs geht mit der Ermittlung des folgenden Königs auf diesen über (3. Beisitzer).

§ 11 Vereinslokal
Die Generalversammlung kann ein Vereinslokal bestimmen, welches sich in der Honschaft befinden muß.

§ 12 Versammlungen
Jährlich findet mindestens eine Generalversammlung statt. Zu weiteren Mitgliederversammlungen wird je nach Bedarf eingeladen. Die Einladungen zu den Versammlungen mit Bekanntgabe der Tagesordnung werden im Aushangkasten am Vereinslokal vierzehn Tage vorher bekanntgemacht.

§ 13 Beschlüsse
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Die Versammlungen sind unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
Über die Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens acht Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, daß die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschließt, daß der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird.

§ 14 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen müssen von der Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeitsantrag beschlossen werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wurde.

§ 15 Ablauf des Schützenfestes
Der Ablauf des Schützenfestes sowie die Gestaltung obliegen dem Vorstand und der Versammlung. Das Schützenfest sollte jährlich stattfinden, und zwar am Wochenende vor dem Feste "Christi Himmelfahrt". Die Umzüge werden von den aktiven Mitgliedern gestaltet. Ausgenommen sind die Damen des Hofstaates.

§ 16 Schützenkönig
Die Königswürde kann nur von den aktiven, volljährigen Mitgliedern erworben werden.
Der dem König zu gewährende Zuschuß und die vom König zu erfüllenden Pflichten werden von der Generalversammlung festgelegt. Diese Beschlüsse gelten, soweit sie bereits vor dem Vogelschuß des ermittelten Königs bestanden.

§ 17 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung beschließt die Generalversammlung mit Dreiviertelmehrhelt der erschienenen Mitglieder, vorausgesetzt, daß mindestens Zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Sind weniger Mitglieder anwesend, so genügt auf einer frühestens vier Wochen später mit Ladefrist von zwei Wochen einberufenen o.a. Mitgliederversammlung die Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 18 Verbleib des Vereinsvermögens
Im Falle der Auflösung des Vereins sind alle vereinseigenen Gegenstände zu veräußern, außer Königssilber und Fahne. Den Erlös hieraus sowie das Barvermögen und die Fahne mit dem Königssilber sind der Stadt Willich zu treuhänderischen Aufbewahrung zu übergeben.
Wird in den folgenden vier Jahren ein Verein mit dem gleichen Namen, Zweck und Sitz gegründet, so geht das gesamte hinterlegte Vermögen an diesen Verein über.
Sollte nach Ablauf dieser Frist kein neuer Verein entstanden sein, so ist das Barvermögen zur Erhaltung der Kapelle "Klein-Jerusalem" zu  verwenden.
Das Königssilber und die Fahne sollten in diesem Falle weiterhin zur Aufbewahrung bei der Stadt Willich für einen o.a. neugegründeten Verein verbleiben.

---Ende der Satzung---

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